Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen in Spanien – Update nach Königlichem Gesetzesdekret 34/2020

Spain

Mit der Veröffentlichung des königlichen Gesetzesdekrets 34/2020 vom 18. November 2020 wurden in Spanien die Regelungen über ausländische Direktinvestitionen geändert. Das Dekret betrifft den im Frühjahr 2020 neu eingefügten Art. 7 des Gesetzes 19/2003 zu Kapitalbewegungen und grenzüberschreitenden Transaktionen. Dieser hat für bestimmte ausländische Direktinvestitionen einen Zustimmungsvorbehalt aufgestellt (Siehe hierzu unseren Blogeintrag vom 30.04.2020: https://germandesk.cuatrecasas.com/kontrolle-auslaendischer-direktinvestitionen-spanien/). Dieses Regime wurde nun modifiziert und erfasst, befristet bis zum 31. Dezember 2021, unter bestimmten Voraussetzungen auch rein innereuropäische Investitionen.

Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen in Spanien – Update nach Königlichem Gesetzesdekret 34/2020
February 1, 2021

Mit der Veröffentlichung des königlichen Gesetzesdekrets 34/2020 vom 18. November 2020 wurden in Spanien die Regelungen über ausländische Direktinvestitionen geändert. Das Dekret betrifft den im Frühjahr 2020 neu eingefügten Art. 7 des Gesetzes 19/2003 zu Kapitalbewegungen und grenzüberschreitenden Transaktionen. Dieser hat für bestimmte ausländische Direktinvestitionen einen Zustimmungsvorbehalt aufgestellt (Siehe hierzu unseren Blogeintrag vom 30.04.2020:  https://germandesk.cuatrecasas.com/kontrolle-auslaendischer-direktinvestitionen-spanien/). Dieses Regime wurde nun modifiziert und erfasst, befristet bis zum 31. Dezember 2021, unter bestimmten Voraussetzungen auch rein innereuropäische Investitionen.

Unter welchen Voraussetzungen fällt eine Investition unter den Zustimmungsvorbehalt?

Nach aktueller Rechtslage greift der Zustimmungsvorbehalt bei Investitionen ein, die folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllen:

  1. Ausländische Direktinvestition im Sinne von Art. 7 des spanischen Wettbewerbsgesetz:

a) Der Investor erwirbt 10 % oder mehr des Stammkapitals der Gesellschaft. Diese Schwelle wurde auch nach der Gesetzesänderung beibehalten. Eine Direktinvestition kann nach neuer Rechtslage aber auch vorliegen, wenn der Investor infolge der Transaktion Kontrolle im Sinne des Art. 7.2 des spanischen Wettbewerbsgesetzes (Gesetz 15/2007 vom 3. Juli) erlangt. Dieser weiter als zuvor gefasste Begriff der Kontrolle, erfasst jede Position, die eine entscheidende Einflussnahme auf die Gesellschaft ermöglicht.

b) Der Investor selbst oder einer seiner wirtschaftlich Berechtigten (engl. Ultimate Beneficial Owner = „UBO“) ist außerhalb der EU/EFTA ansässig. Als UBO gilt jede natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte des Investors hält oder anderweitig über diesen Kontrolle i.S.d. Art. 7.2 des spanischen Wettbewerbsgesetzes ausübt.

c) Die ausländische Direktinvestition erfolgt in einer strategischen Branche mit Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit in Spanien. Diese Branchen sind abschließend aufgezählt und in fünf Kategorien unterteilt: (i) Infrastruktur, (ii) Technologie, (iii) Grundversorgung, (iv) Informationen und Daten, (v) Medien. Mit dem neu erlassenen Dekret

d) wurden in drei der fünf Kategorien Konkretisierungen getroffen und zum Teil neue Definitionen aufgenommen.

2. Die ausländische Direktinvestition wird durch einen Investor mit folgenden Eigenschaften vorgenommen:

(i) Der Investor wird direkt oder indirekt durch die Regierung, das Militär oder andere öffentliche Einrichtungen eines Drittlandes i.S.d. Art. 7.2 des spanischen Wettbewerbsgesetzes kontrolliert. Die Bezugnahme auf den Kontrollbegriff des Art. 7.2 des spanischen Wettbewerbgesetzes stellt hierbei eine Erweiterung durch das königliche Gesetzesdekret 34/2020 dar;

(ii) Der Investor hat bereits in anderen EU-Mitgliedsstaaten in strategischen Branchen mit Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit investiert oder ist anderweitig in diesen Branchen unternehmerisch tätig geworden; oder

(iii) Der Investor geht möglicherweise illegalen Tätigkeiten in andern EU-Mitgliedsstaaten nach. Während das ursprüngliche Regime hierfür ein laufendes Bußgeld-/ Ermittlungsverfahren gegen den Investor voraussetzte, ist nun mit der Gesetzesänderung bereits das „ernstzunehmende Risiko“ der Ausübung von illegalen Tätigkeiten ausreichend, um eine Beeinträchtiung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit in Spanien annehmen zu können.

3. Der Wert der ausländischen Direktinvestition beträgt mindestens eine Million Euro („De-Minimis-Regel“).

Welche innereuropäischen Investitionen sind dem Zustimmungsvorbehalt unterworfen?

Das königliche Gesetzesdekret 34/2020 unterwirft auch bestimmte rein innereuropäische Investitionen dem Zustimmungsregime für ausländische Direktinvestitionen. Derartige innereuropäische Investitionen liegen vor, wenn es sich bei dem Investor um eine Gesellschaft mit Sitz im EU-/EFTA-Ausland handelt bzw. eine spanische Gesellschaft, deren „UBO“ seinen Sitz im EU-/EFTA-Ausland hat. Ursprünglich war diese Regelung befristet bis zum 30. Juni 2021, wurde jetzt jedoch bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Hiervon betroffen sind:

a) Investitionen in börsennotierte Unternehmen und

b) Investitionen in nicht börsennotierte Unternehmen, deren Wert 500 Millionen Euro überschreitet.

Erforderlich ist ebenfalls, dass die innereuropäische Investition innerhalb einer strategischen Branche mit Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit erfolgt.

Auch bei rein innereuropäischen Investitionen gilt im Falle einer Investition von geringem Wert (unter 5 Millionen Euro) das vereinfachte Zustimmungsverfahren. (Weitere Details hierzu finden sich in unserem Blogbeitrag vom 30.04.2020: https://germandesk.cuatrecasas.com/kontrolle-auslaendischer-direktinvestitionen-spanien/). In allen anderen Fällen muss jedoch eine Zustimmung nach dem ordentlichen Verfahren eingeholt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Transaktion schon in einem fortgeschrittenen Stadium befindet.

February 1, 2021