Reform des spanischen Verbraucherschutzgesetzes

2021-10-07T16:03:00
España

Durch das Real Decreto 7/2021 vom 27. April (RDL) wurden verschiedene EU-Richtlinien in spanisches Recht umgesetzt. Darunter befinden sich zwei Richtlinien, die interessante Änderungen des spanischen Verbraucherschutzgesetzes (TRLGDCU) mit sich bringen:

Reform des spanischen Verbraucherschutzgesetzes
7 de octubre de 2021

Durch das Real Decreto 7/2021 vom 27. April (RDL) wurden verschiedene EU-Richtlinien in spanisches Recht umgesetzt. Darunter befinden sich zwei Richtlinien, die interessante Änderungen des spanischen Verbraucherschutzgesetzes (TRLGDCU) mit sich bringen:

Zum einen die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und zum anderen die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragliche Aspekte des Warenkaufs.

Zweck beider Richtlinien ist in erster Linie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu garantieren und gleichzeitig zur Funktion des digitalen Binnenmarktes beizutragen und Rechtssicherheit zu schaffen.

Anwendungsbereich des spanischen Verbraucherschutzgesetzes

Zunächst ist hervorzuheben, dass das RDL 7/2021 den Anwendungsbereich des spanischen Verbraucherschutzgesetzes erweitert. Die im TRLGDCU geregelten Garantien und Rechte stehen dem Verbraucher nicht nur im Falle des Erwerbs von Waren sondern auch beim Erwerb von digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen zur Verfügung.  

Digitale Inhalte umfassen Computerprogramme und mobile Anwendungen sowie Audio- und Videodateien in digitaler Form, während Cloud-Computing-Dienste und soziale Medien Beispiele für digitale Dienstleistungen sind.

Die Vorschriften des TRLGDCU sind nun grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Verbraucher für die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen keinen Preis zahlt, sondern als Gegenleistung persönliche Daten preisgibt.

Neue, verbraucherfreundlichere Fristen

Die Position von Verbrauchern wird durch die Verlängerung verschiedener Fristen gestärkt.

  • Die gesetzliche Mängelhaftung (Gewährleistung) in Kaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen wird von 2 Jahren auf 3 Jahre erhöht. Bei Verträgen zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen beträgt die Frist hingegen 2 Jahre ab Bereitstellung.
  • Vor der Gesetzesänderung wurde bei auftretenden Mängeln nur in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe gesetzlich vermutet, dass die Mängel schon vor dem Zeitpunkt der Übergabe vorlagen und die Beweislast lag nur innerhalb dieser Frist beim Unternehmer. Diese Frist wird durch die Gesetzesreform auf ein Jahr ab Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung beziehungsweise auf 2 Jahre ab Übergabe der Ware mit digitalen Elementen ausgedehnt.
  • Daneben wird die gesetzliche Klagefrist im Falle eines Mangels von 3 Jahren ab Übergabe auf 5 Jahre ab Sichtbarwerden dieses Mangels verlängert.
  • Der Verbraucher hat das Recht, die zur Reparatur übergebenen Produkte vom Unternehmer zurückzufordern. Die Frist dafür beträgt jetzt ein Jahr ab Übergabe des Produktes an den Unternehmer.
  • Eine weitere Änderung betrifft die Pflicht des Herstellers, einen angemessenen technischen Service und Ersatzteile bereitzustellen. Die diesbezügliche Frist wird ebenfalls von 5 Jahren auf 10 Jahre ab dem Datum, ab dem die Ware nicht mehr produziert wird, verlängert.
  • Im Falle einer Preisminderung oder einer Beendigung des Vertrags durch den Verbraucher werden dem Unternehmer 14 Tage für die Entschädigung gewährt. Die letztgenannte Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers informiert wird.

Die genannten Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft und sind folglich nur auf Verträge anwendbar, die nach diesem Datum geschlossen werden.

7 de octubre de 2021