Die wichtigsten Neuerungen der durch das Gesetz 5/2021 vom 12. April 2021 eingeführten Gesetzesreform

2021-10-07T15:57:00
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 Die wichtigsten Neuerungen der durch das Gesetz 5/2021 vom 12. April 2021 eingeführten Gesetzesreform

Die wichtigsten Neuerungen der durch das Gesetz 5/2021 vom 12. April 2021 eingeführten Gesetzesreform
7 de octubre de 2021

Am 13. April 2021 wurde das Gesetz 5/2021 im spanischen Gesetzblatt veröffentlicht. Durch die Gesetzesreform wurde das bisher geltende Gesetz für Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital ? LSC) mit der Zielsetzung reformiert, die Aktionärsrechterichtlinie (EU) 2017/828 („II. ARRL“) sowie Änderungen im Bereich Corporate Governance ins spanische Recht umzusetzen. Außerdem wurde durch diese Gesetzesreform das Wertpapiermarktgesetz geändert, um es an die neue Prospektverordnung (EU) 2017/1129 anzupassen sowie die Funktionsweise von Kapitalmärkten zu verbessern.

In diesem Artikel sollen die wichtigsten Änderungen dieser Reform erläutert werden. Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die folgenden Aspekte:

  1. Der Personenkreis der den Geschäftsführern nahestehenden Personen wird erweitert. Nun ist der durch einen Geschäftsführer im Verwaltungsorgan vertretene Gesellschafter ausdrücklich mit eingeschlossen.
  2. Eine besondere Regelung wird im Hinblick auf die Genehmigung konzerninterner Transaktionen, die Interessenkonflikte mit sich ziehen, eingeführt.
  3. Die Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer wird angepasst.
  4. Die Einberufung von Hauptversammlungen sowie die Teilnahme hieran kann nun ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Satzung dies vorsieht.
  1. Erweiterung des Begriffs „nahestehende Personen“

Die Gesetzesreform enthält wichtige Neuerungen für den Begriff der „Geschäfte mit den der Gesellschaft, den Geschäftsführern oder den Gesellschaftern nahestehenden Personen“.

Geändert wurden Regelungen über Interessenkonflikte von Gesellschaftern (Art. 190 LSC) und Geschäftsführern (Art. 227 bis 230 LSC). Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die vorgenannten Personen ein persönliches der Gesellschaft entgegenstehendes Interesse haben, da dies zu einer entsprechenden Treuepflichtverletzung führt.

Durch das Gesetz 5/2021 wird der Begriff der einem Geschäftsführer (gemäß Artikel 231.1 LSC) nahestehenden Personen wie folgt erweitert:

(a) Gesellschaften (oder Unternehmen), an denen der Geschäftsführer eine Beteiligung von mindestens 10% des Gesellschaftskapitals bzw. der Stimmrechte hält oder, in denen er eine Schlüsselposition innehat;

(b) Gesellschafter, die von einem Geschäftsführer im Verwaltungsorgan vertreten werden.

Abgesehen von den speziellen Regelungen zu Geschäften mit nahestehenden Personen finden die allgemeinen Regelungen zu Interessenkonflikten von Gesellschaftern (Art. 190 LSC) und Geschäftsführern (Art. 227 bis 230 LSC) Anwendung.

2. Genehmigung konzerninterner Transaktionen mit Interessenkonfliktenhestehende Personen“

In Artikel 231 LSC wird ein neuer Abschnitt eingefügt, der zwei neue Sachverhalte einbezieht:

(a) Festlegung der Zuständigkeiten für die Genehmigung konzerninterner Transaktionen mit der Muttergesellschaft oder mit einer anderen Konzerngesellschaft durch die Tochtergesellschaft.

In einer Tochtergesellschaft ist entweder die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung oder das Verwaltungsorgan zuständig für die Genehmigung von konzerninternen Transaktionen mit Interessenkonflikten.

Die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung ist zuständig, wenn die Genehmigung des betreffenden Geschäftes aufgrund seiner Natur gesetzlich der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung vorbehalten ist. Zum anderen immer dann, wenn der Wert der Transaktion 10% des Gesamtvermögens der Gesellschaft übersteigt.

Das Verwaltungsorgan ist für die Genehmigung der übrigen Transaktionen mit Interessenkonflikten zuständig, die die Gesellschaft mit ihrer Muttergesellschaft oder anderen Konzerngesellschaften durchführt. In diesem Fall besteht die bedeutsame Neuerung der Gesetzesreform darin, dass die Genehmigungserteilung an beauftragte Organe oder Mitglieder des Führungspersonals delegiert werden kann, vorausgesetzt die Transaktion wird innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufes der Gesellschaft zu Marktbedingungen durchgeführt. Das Gesetz schreibt die Einführung eines internen Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen vor.

(b) Festlegung von Sonderregelungen zu Stimmrechten der Geschäftsführer, die die Muttergesellschaft im Verwaltungsorgan der Tochtergesellschaft vertreten.

Ein Geschäftsführer, der ein mit dem Interesse der Gesellschaft kollidierendes persönliches Interesse hat, kann möglicherweise gegen seine Treuepflicht verstoßen. Um dies zu vermeiden, muss er sich seiner Stimme enthalten (Artikel 227 – 230 LSC). Zur Erleichterung der strategischen Planung der Konzerne sind diejenigen Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, die die Muttergesellschaft innerhalb einer von Interessenkonflikten betroffenen konzerninternen Transaktion vertreten, von dieser Enthaltungspflicht befreit. In solchen Fällen kann die Genehmigung unter Beteiligung solcher Geschäftsführer erfolgen, die der herrschenden Gesellschaft nahestehen und diese vertreten. War die Stimme dieser Geschäftsführer für die Genehmigung ausschlaggebend, müssen die Gesellschaft und gegebenenfalls die Geschäftsführer mit Interessenkonflikten nachweisen, dass die Transaktion dem Unternehmensinteresse entspricht und, dass sie mit gebotener Sorgfalt und Treue gehandelt haben.

3. Änderung der Sorgfaltspflichten für Geschäftsführer

Um zu verhindern, dass Interessenkonflikte der Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigen, wurde in Artikel 225 LSC die ausdrückliche Verpflichtung aufgenommen, dass die Geschäftsführer „in jedem Fall ihr privates Interesse dem Interesse der Gesellschaft unterordnen“ müssen.

4. Teilnahme an Hauptversammlungen sowie deren Einberufung auf elektronischem Weg

Durch die Gesetzesreform können sowohl Aktiengesellschaften als auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihren Gesellschaftern die Teilnahme an Hauptversammlungen vollständig auf elektronischem Weg ermöglichen, sofern die Satzung der Gesellschaft dies vorsieht (Art. 182 LSC). Mehr zu diesem Thema in unserem Blogartikel unter https://www.cuatrecasas.com/en/global/insights/german-desk-blog/

7 de octubre de 2021