Absetzbarkeit von Verbindlichkeiten Nichtansässiger von der Vermögenssteuer

2023-03-06T13:51:00
España
Der Oberste Gerichtshof Spaniens erlaubt lediglich die Absetzung von Verbindlichkeiten, die dem Erwerb der entsprechenden Vermögensgegenstände dienen
Absetzbarkeit von Verbindlichkeiten Nichtansässiger von der Vermögenssteuer
6 de marzo de 2023

Nichtansässige, die Vermögen auf spanischem Staatsgebiet besitzen, gelten hinsichtlich der Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio, „IP") als beschränkt steuerpflichtig und müssen auf ihre Vermögenswerte auf spanischem Staatsgebiet sowie auf Rechte, die auf spanischem Staatsgebiet ausgeübt werden können bzw. dort erfüllt werden müssen, die Vermögenssteuer abführen. Hinsichtlich der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage sieht Artikel 9.4 des Gesetzes über die Vermögenssteuer vor, dass Lasten und Belastungen, welche die in Spanien belegenen Vermögensgegenstände und Rechte betreffen, sowie Verbindlichkeiten für das in diese Vermögensgegenstände investierte Kapital absetzbar sind.

Die Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos, „DGT“) hat bisher bei der Auslegung dieser Bestimmung regelmäßig das Kriterium vertreten, dass absetzbare Lasten und Belastungen dinglicher Natur sein und den Wert des Vermögensgegenstands mindern müssen, und dass Verbindlichkeiten nur dann absetzbar sind, wenn ihr Bestehen und ihre Verwendung für den Erwerb des Vermögensgegenstands hinreichend nachgewiesen sind.

Bei Nichtansässigen, die eine Immobilie anhand eines Hypothekendarlehens erworben haben, ist hervorzuheben, dass das dingliche Hypothekenrecht keine Wertminderung der Immobilie bedeutet, sondern eine Sicherheit für die Begleichung der Verbindlichkeit darstellt. In diesem Sinne ist die Absetzung des noch ausstehenden Darlehensbetrags zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser tatsächlich für den Erwerb der Immobilie verwendet wurde. Dies gilt unabhängig davon, wo die darlehensgebende Körperschaft ansässig ist.

In einem durch den Obersten Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo, „TS“) in seinem Urteil vom 13. Februar 2023 (ECLI:ES:TS:2023:418) entschiedenen Fall ging es um ein in Dänemark ansässiges Ehepaar, das im Mai 2006 für 3 Millionen Euro eine Immobilie auf den Balearen erworben hatte. Drei Jahre später beantragte das Ehepaar ein Darlehen in gleicher Höhe unter Bestellung einer Hypothekensicherheit auf die oben genannte Immobilie und betrachtete diese Verbindlichkeit als von der Besteuerungsgrundlage der Vermögenssteuer absetzbar. Die Steuerverwaltung erlaubte die Absetzung der Verbindlichkeit jedoch nicht, da die mehr als drei Jahre nach dem Erwerb beantragten Mittel eindeutig nicht für den Erwerb der Immobilie verwendet worden waren und somit das „Erfordernis einer klaren und eindeutigen Beziehung, die nach den Regeln der Vernunft zwischen der absetzbaren Last bzw. Verbindlichkeit (Hypothek) und dem Vermögensgegenstand, dessen Wert sich verringert (Immobilie), bestehen muss“, nicht erfüllt war.

Obgleich der Oberste Gerichtshof der Balearen zunächst zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden hatte, bestätigte der Oberste Gerichtshof Spaniens später das Kriterium der Steuerverwaltung.

In diesem Sinne erinnert der Oberste Gerichtshof Spaniens daran, dass „die Bestellung einer Hypothek auf den Vermögensgegenstand, dessen Inhaberschaft zur beschränkten Steuerpflicht führt, nicht mit der persönlichen Schuld aufgrund des Darlehens verwechselt werden darf, zu dessen Sicherung und Zahlungsgarantie die Hypothek aufgenommen wurde. Die Hypothek ist ein dingliches Sicherungsrecht mit im Wesentlichen akzessorischem Charakter, d.h. sie ist an eine Hauptverbindlichkeit gebunden, deren Erfüllung sie sichert". Dementsprechend dürfe bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Vermögenssteuer nicht die Hypothek abgesetzt werden, sondern es sei gegebenenfalls die noch zur Zahlung ausstehende Verbindlichkeit absetzbar. Im vorliegenden Fall dürfe bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht die Verbindlichkeit nicht vom Wert des Vermögensgegenstands abgezogen werden, wenn sie nicht zur Aufnahme des in den Vermögensgegenstand investierten Kapitals eingegangen wurde“.

Damit hat der Oberste Gerichtshof Spaniens die durch die Generaldirektion für Steuern vertretene Auslegung hinsichtlich der Absetzbarkeit von Verbindlichkeiten beschränkt vermögenssteuerpflichtiger Personen (u.a. V0590-13) bestätigt. Wir möchten daran erinnern, dass dieses Kriterium auch für beschränkt steuerpflichtige Personen gilt, die von der vorübergehenden Besteuerung großer Vermögen gemäß Gesetz 38/2022 vom 27. Dezember 2022 betroffen sind.

Schließlich möchten wir darauf hinweisen, dass die Steuerverwaltung laut ihrem Steuerkontrollplan für das Jahr 2023 beabsichtigt, den Steuersitz von Steuerpflichtigen zu überprüfen, die als Nichtansässige besteuert werden, aber für längere Zeiträume nach Spanien reisen. Hierdurch soll festgestellt werden, ob das Erfordernis eines Aufenthalts von mehr als 183 Tagen auf spanischem Staatsgebiet erfüllt ist, um das weltweite Einkommen und Vermögen dieser Steuerpflichtigen besteuern zu können.

6 de marzo de 2023