Akkreditierung von Start-ups als „aufstrebende Unternehmen“ im Sinne des Start-up-Gesetzes

2024-01-15T12:28:00
España

PCM 825/2023 regelt Zertifizierung für Start-ups laut Start-up-Gesetz, definiert Kriterien und Verfahren für Vorteile.

Akkreditierung von Start-ups als „aufstrebende Unternehmen“ im Sinne des Start-up-Gesetzes
15 de enero de 2024

Am 23. Dezember 2022 trat das spanische Gesetz 28/2022 vom 21. Dezember zur Förderung des Ökosystems für Start-ups in Kraft. Dieses Start-up-Gesetz zielt darauf ab, die Gründung und das Wachstum von Start-ups zu unterstützen. Zu diesem Zweck sieht es Maßnahmen wie die Gewährung von Steuervergünstigungen, die Vereinfachung des Gründungsverfahrens und die Lockerung der Vorschriften für die Ausgabe eigener Aktien vor. Einzelheiten können Sie in unserem Artikel „Spaniens lang erwartetes Gesetz zur Förderung von Start-ups“ nachlesen.

Das Start-up-Gesetz sieht vor, dass ein Unternehmen nur dann die darin vorgesehenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, wenn es von der Empresa Nacional de Innovación SME, S.A. (ENISA) als „aufstrebendes Unternehmen“ (empresa emergente) akkreditiert wird.

Um als aufstrebendes Unternehmen anerkannt zu werden, müssen die Unternehmen:

  • neu gegründet sein oder nicht länger als 5 Jahre bestehen bzw. 7 Jahre im Falle von Biotechnologie-, Energie- und Industrieunternehmen und in anderen strategischen Sektoren oder im Falle von Unternehmen, die eine geschützte Technologie in Spanien entwickelt haben;
  • nicht aus einer Umstrukturierung von Unternehmen, die nicht als aufstrebende Unternehmen gelten, hervorgegangen sein;
  • keine Dividende ausschütten;
  • nicht börsennotiert sein;
  • ihren Sitz oder ihre ständige Niederlassung, und 60% ihrer Arbeitsplätze in Spanien haben;
  • einen Umsatz unter 10 Mio. Euro haben; und
  • ein innovatives unternehmerisches Projekt mit einem skalierbaren Geschäftsmodell entwickeln.

Ferner wird bestimmt, dass die Kriterien für die Bewertung der Erfüllung der oben genannten Anforderungen, die die Unternehmen erfüllen müssen, insbesondere hinsichtlich des innovativen und skalierbaren Charakters ihres Geschäftsmodells, sowie das Verfahren zur Erlangung dieser Zulassung durch eine Ministerialverordnung festgelegt werden müssen.

Am 21. Juli 2023 wurde die Ministerialverordnung PCM/825/2023 vom 20. Juli 2023 veröffentlicht, die diese Punkte regelt. Hinsichtlich der Anforderungen legt diese Verordnung fest, dass das Unternehmen zum einen nachweisen muss, dass es ein innovatives unternehmerisches Projekt entwickelt, d.h. das Projekt muss darauf abzielen, ein Problem zu lösen oder eine bestehende Situation zu verbessern, indem Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt werden, die neu oder im Vergleich zum Stand der Technik wesentlich verbessert sind und ein Risiko in Bezug auf die Technologie, Industrie oder das Geschäftsmodell beinhalten.

Nach dieser Norm gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn das Unternehmen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Die F&E-Ausgaben des Unternehmens machen mindestens 15% der Gesamtausgaben des Unternehmens in den letzten beiden Geschäftsjahren aus.
  • Das Unternehmen hat in den letzten 3 Jahren Investitionen, Finanzierungen oder öffentliche Beihilfen für die Entwicklung von F&E-Projekten erhalten, ohne dass es zu einem Widerruf wegen fehlerhafter oder unzureichender Ausführung der finanzierten Tätigkeit gekommen ist.
  • Das Unternehmen verfügt über einen Bericht des Ministeriums für Wissenschaft und Innovation (Ministerio de Ciencia e Innovación), in dem ihm ein hoher Innovationsgrad bescheinigt wird.
  • Das Unternehmen profitiert von Sozialversicherungsprämien für die Einstellung von Forschungspersonal.
  • Das Unternehmen besitzt ein vom Ministerium für Wissenschaft und Innovation ausgestelltes Siegel für innovative KMU.
  • Das Unternehmen verfügt über ein von dem spanischen Verband für Normung und Zertifizierung (AENOR) ausgestelltes Zertifikat für junge innovative Unternehmen oder ein Zertifikat für kleine oder kleinste innovative Unternehmen.

Wenn aber keine dieser Bedingungen erfüllt ist, wird die ENISA den innovativen Charakter des Unternehmens unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewerten:

  • Das Vorhandensein einer technologischen Innovation, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden kann.
  • Das Vorhandensein von Innovationen bei Produkten, Verfahren, Dienstleistungen und/oder Geschäftsmodellen.

Andererseits wird die Skalierbarkeit des Unternehmens auf der Grundlage der folgenden Parameter bewertet:

  • Grad der Marktattraktivität;
  • aktuelle Situation des Unternehmens;
  • Geschäftsmodell;
  • Wettbewerb;
  • Arbeitsteam;
  • Verträge mit Lieferanten und Dienstleistern, und Mietverträge; und
  • Kunden.

Hat das Unternehmen in den letzten 3 Jahren eine oder mehrere Kreditvereinbarungen mit der ENISA unterzeichnet, von denen mindestens eine in Kraft ist und die durch das Unternehmen ordnungsgemäß erfüllt worden sind bzw. werden, so gilt die Anforderung der Skalierbarkeit des Unternehmens in jedem Fall als erfüllt.

Was das Verfahren zur Erlangung der Akkreditierung anbelangt, so sieht die Verordnung vor, dass das Unternehmen den Antrag auf der Website der ENISA einreichen muss, den folgenden Unterlagen beizufügen sind:

  • Unterlagen zur Akkreditierung des antragstellenden Unternehmens;
  • Steuernummer;
  • öffentliche Gründungsurkunde;
  • abgeschlossener Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr;
  • Bescheinigung, dass die Steuerzahlungen auf dem neuesten Stand sind;
  • Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erlangung der Akkreditierung; und
  • Geschäftsplan.

ENISA verfügt über eine Frist von maximal 3 Monaten, um eine Entscheidung zu treffen und das Unternehmen über diese zu informieren. Die Verordnung sieht auch vor, dass das Unternehmen ENISA benachrichtigen muss, wenn es eine der Zertifizierungsanforderungen nicht mehr erfüllt, damit ENISA ein Verfahren zur Löschung der Zertifizierung einleiten kann.

15 de enero de 2024