Spaniens lang erwartetes Gesetz zur Förderung von Start-ups

2023-04-24T17:43:00
Espanha
Am 23. Dezember 2022 ist das Gesetz 28/2022 zur Förderung des Start-up-Ökosystems (im Folgenden „Start-up-Gesetz“) in Kraft getreten. 
Spaniens lang erwartetes Gesetz zur Förderung von Start-ups
24 de abril de 2023

Das Gesetz vereinfacht das Verfahren zur Gründung dieser neuen Unternehmen und schafft als Teil eines Maßnahmenpakets zur Förderung des Unternehmertums in Spanien und zur Veränderung der Produktionsstruktur des Landes Anreize, um Unternehmer und hochqualifizierte Arbeitskräfte anzuziehen.

Hauptziel des Gesetzes ist es, die besonders existenzgefährdeten Start-ups zu schützen.  Diese leiden als junge und innovative Geschäftsmodelle gerade in der Anfangsphase häufig unter eingeschränkten finanziellen Mitteln. Start-ups sind deshalb insbesondere in ihrer Fähigkeit hochqualifizierte Arbeitskräfte zu finden und zu binden eingeschränkt.

Die wichtigsten Punkte dieses neuen Gesetzes sind die Folgenden:


  • Anwendungsbereich: Das Start-up-Gesetz gilt für innovative Unternehmen, die neu gegründet werden oder nicht älter als 5 Jahre sind (7 Jahre im Falle von Biotechnologie-, Energie- und Industrieunternehmen und in anderen strategischen Sektoren oder im Falle von Unternehmen, die eine geschützte Technologie in Spanien entwickelt haben), die ihren Sitz, ihre ständige Niederlassung und den Großteil ihrer Arbeitsplätze in Spanien haben, die keine Dividenden ausschütten, nicht börsennotiert sind, einen Umsatz unter 5 Mio. Euro haben und nicht das Ergebnis einer Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Umwandlung sind.
    • Zu diesem Zwecke wird bei der Empresa Nacional de Innovación, SME, SA (ENISA) eine zentrale Anlaufstelle für die Genehmigung von Unternehmen eingerichtet, die die Voraussetzungen eines Start-ups erfüllen und somit die Vorteile dieses Gesetzes nutzen können.
  • Auflösungsgrund: In den ersten drei Jahren ist der Auflösungsgrund der zu einem Ungleichgewicht zwischen Stamm- und Eigenkapital führenden schweren Verluste auf die diesbezüglich besonders anfälligen Start-ups nicht anwendbar.
  • Steuerrechtliche Vorschriften: Die anfängliche Besteuerung von Start-ups wird verringert, indem der Körperschaftssteuersatz für maximal vier Jahre von derzeit 25% auf 15% gesenkt wird. Darüber hinaus werden die Steuerverbindlichkeiten in den ersten zwei Jahre für alle Start-ups gestundet (bis zu 12 Monate für das erste Jahr und bis zu 6 Monate für das zweite).
    • Bei der Einkommensteuer wird bei natürlichen Personen der Höchstabzugsbetrag für Investitionen in neue oder kürzlich gegründete Unternehmen von 60.000 auf 100.000 Euro pro Jahr und der Abzugssatz von 30 % auf 50% erhöht. D. h., eine Investition in ein Start-up kann das im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuernde Einkommen eines Investors um bis zu 50.000 Euro pro Jahr senken.
  • Carried Interest: Die Handhabung des besonderen Vergütungssystems für Risikokapitalfondsmanager (Carried Interest) wird gesetzlich geregelt. In diesem Zusammenhang wird dieses Carried Interest als Arbeitseinkommen in der Einkommensteuer berücksichtigt (progressive Besteuerung bis zu ca. 50 %). Hierbei besteht die Möglichkeit einer Steuerbefreiung von 50 % bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen, sodass die tatsächliche Steuerlast bei ca. 25 % liegen kann.
    • Die Regelung gilt für Einkünfte, die direkt oder indirekt aus Anteilen, Aktien oder anderen Rechten die besondere wirtschaftliche Rechte an bestimmten Körperschaften verleihen, einschließlich Carried Interests, stammen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      • Folgende Körperschaften müssen betroffen sein: (i) Risikokapitalgesellschaften (ii) Europäische Risikokapitalfonds, (iii) Europäische Fonds für soziales Unternehmertum; (iv) Europäische langfristige Investmentfonds; und (v) ähnliche Investitionsunternehmen.
      • Es muss sich um einen Geschäftsführer, Manager oder Angestellten der oben genannten Körperschaften, dessen Verwaltungsgesellschaften oder eine andere Gesellschaft aus derselben Gruppe handeln.
      • Die Investoren müssen eine Mindestrendite erwirtschaften, die in den Regeln oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft festgelegt ist.
      • Ihre Investition muss für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren gehalten werden, wobei es einige Ausnahmen, wie den Fall einer vorzeitigen Liquidation oder den der Rechtsnachfolge von Todes wegen (mortis causa), gibt.
      • Das Carried Interest kann nicht mittelbar oder unmittelbar aus einer Steueroase für spanische Zwecke stammen.
  • Stock Options: Für Arbeitnehmer verbessert sich die Behandlung aktienbasierter Vergütung (z. B. Stock Options). Der Steuerfreibetrag wird bei allgemeinen Incentive-Plänen für alle Arbeitnehmer von 12.000 auf 50.000 Euro angehoben.
    • Außerdem wird geregelt, dass an die Arbeitnehmer ausgegebene Anteile für die Zwecke der Einkommensteuer den Wert haben, den ein unabhängiger Dritter bei der letzten Kapitalerhöhung in dem Jahr vor der Gewährung der Stock Options festgelegt hat. Wenn keine Kapitalerhöhung stattgefunden hat, wird der Marktpreis der Anteile zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Arbeitnehmer angesetzt.
  • Steuerregime für Impatriates: Mit dem Start-up-Gesetz werden mehrere Änderungen an der steuerlichen Sonderregelung für Impatriates eingeführt, um die Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien für im Ausland ansässige Arbeitnehmer, Fachkräfte, Unternehmer und Investoren attraktiver zu machen.
    • Unter diesem Sonderregime wird das weltweite Arbeitseinkommen und das Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit bis 600.000,00 EUR mit 24 % besteuert, darüber hinaus mit 47 %. Sonstiges Einkommen wird nur dann besteuert, wenn es aus einer spanischen Quelle stammt (so wären z. B. Dividenden ausländischer Gesellschaften nicht in Spanien zu versteuern). Dasselbe gilt für die Vermögensteuer (nur spanisches Vermögen wird versteuert).
    • In diesem Zusammenhang kann dieses Steuerregime nur auf Personen angewendet werden, die innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in Spanien steuerlich ansässig waren und aus den folgenden Gründen nach Spanien ziehen:
      • Aufgrund eines Arbeitsvertrags in Spanien
      • Als Digital nomads mit einem besonderen Visum für remote work.
      • Aufgrund der Ernennung zum Geschäftsführer. Ausgeschlossen sind diejenigen, die eine Beteiligung von mindestens 25 % an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft halten.
      • Aufgrund der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die als „unternehmerisch“ eingestuft wird.
      • Hochqualifizierte Fachkräfte, die Dienstleistungen für Start-ups erbringen oder Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationstätigkeiten ausüben und dafür eine Vergütung erhalten, die insgesamt mehr als 40 % ihres Einkommens aus Arbeit oder wirtschaftlicher Tätigkeit ausmacht.
  •  Das Regime kann auch vom Ehepartner des Steuerpflichtigen angewendet werden, sowie für dessen Kinder unter 25 Jahren (oder altersunabhängig im Falle einer Behinderung).
  • Sozialversicherungssystem: Für die Dauer von drei Jahren entfällt der doppelte Sozialversicherungsbeitrag für die Unternehmer, die weiterhin gleichzeitig beschäftigt sind. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt dieser Vorteil und kann bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht erneut gewährt werden.
    • Für die Inanspruchnahme der Vergütung ist die vorherige Vorlage einer Zuverlässigkeitserklärung durch den Selbstständigen erforderlich.
  • Bürokratieabbau: Die Notar- und Registergebühren entfallen für spanische Sociedades Limitadas (entsprechen im Wesentlichen der GmbH nach deutschem Recht), die mit einer Standardsatzung und auf elektronischem Wege gegründet werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Unternehmen mit einem einzigen elektronischen Dokument gegründet werden können und dass die Gründung eines Unternehmens, im Falle der Verwendung einer Standardsatzung, in nur 6 Arbeitsstunden registriert werden kann, anderenfalls in 5 Arbeitstagen. Schließlich wird die Verpflichtung zur Erlangung einer Ausländeridentifikationsnummer (NIE) für nicht in Spanien ansässige Anleger abgeschafft, so dass sie und ihre Vertreter lediglich eine Steueridentifikationsnummer (NIF) erhalten müssen.
  • Zusammenarbeit mit Einrichtungen: Zwischen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und Technologiezentren wird eine verbesserte Zusammenarbeit gefördert, indem beispielsweise kontrollierte Testräume (regulatory sandboxes) bereitgestellt werden.
24 de abril de 2023