Deckelungsregel in der Vermögensteuer auch für nicht in Spanien ansässige Steuerpflichtige anwendbar

2025-11-18T13:21:00
Espanha
Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Anwendung der Deckelungsregel der Vermögensteuer für nicht ansässige Steuerpflichtige
Deckelungsregel in der Vermögensteuer auch für nicht in Spanien ansässige Steuerpflichtige anwendbar
18 de novembro de 2025

Wie wir in unserem Beitrag | Ausweitung der Deckelungsregel auf nicht ansässige Steuerpflichtige bereits dargestellt hatten, hatte der Oberste Gerichtshof der Balearen im Jahr 2023 einem belgischen Steuerpflichtigen erlaubt, seine Vermögenssteuerquote im Hinblick auf seine gesamte Steuerlast in ähnlicher Weise wie ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger zu reduzieren.

Konkret bedeutet dies, dass die Vermögensteuer zusammen mit der Einkommensteuer insgesamt 60 % der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht überschreiten darf (mit einigen Ausnahmen). Diese sogenannte Deckelungsregel soll verhindern, dass die kumulative Belastung durch beide Steuern übermäßig und konfiskatorisch wird, was Steuerpflichtige zwingen könnte, Teile ihres Vermögens zu veräußern, um ihren Steuerpflichten nachzukommen. Daher sieht auch die als Reichensteuer bekannte Solidaritätssteuer auf große Vermögen eine ähnliche Deckelungsregel vor, die alle drei Steuern beachtet (vgl. den Beitrag | Veröffentlichung der Steuererklärung für die Solidaritätssteuer auf große Vermögen ). 

Nach dem Gesetzeswortlaut konnten nur in Spanien ansässige Steuerpflichtige (die in Spanien mit ihrem Welteinkommen besteuert werden) diese Deckelungsregel anwenden, wie eine jüngere Entscheidung des Zentralen Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshofs bestätigt (Beschluss vom 20. Oktober 2025, 00/11005/2022). Das Gericht hatte diesen Vorteil für Ansässige auf nicht ansässige Steuerpflichtige ausgeweitet, obwohl Ansässige mit ihrem weltweiten Vermögen belastet werden, während Nichtansässige nur für in Spanien belegenes Vermögen die Steuer entrichten.

Die Anwendung dieser 60%-Deckelungsregel kann die zu zahlende Vermögensteuer erheblich mindern; die maximale Reduktion beträgt bis zu 80 % der anfallenden Steuer. Im Fall des belgischen Steuerpflichtigen führte die Anwendung dieser Regel – unter Berücksichtigung der in Belgien gezahlten Einkommensteuer – dazu, dass seine effektive spanische Vermögensteuer tatsächlich um 80 % reduziert wurde. Das Urteil des Obersten Gerichts der Balearischen Inseln war jedoch nicht endgültig, da das Verfahren den spanischen Obersten Gerichtshof erreichte.

In seinen Urteilen vom 29. Oktober 2025 (ECLI:ES:TS:2025:4849) und vom 3. November 2025 (ECLI:ES:TS:2025:4846) hat der Oberste Gerichtshof Spaniens die für die Steuerpflichtigen günstige Interpretation bestätigt. Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Recht der Europäischen Union (insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit) verletzt wird, wenn nur in Spanien ansässige Steuerpflichtige ihre Vermögensteuer auf Grund ihrer Gesamtsteuerlast kürzen können. Damit wird das Kriterium des Obersten Gerichtshofs der Balearen bestätigt, dass es dem belgischen Steuerpflichtigen ermöglichte, die Kürzung der Deckelungsregel unter Beachtung seiner Steuersituation in Belgien anzuwenden.

Der Oberste Gerichtshof stellt zunächst eine Ungleichbehandlung fest, die Investitionen für Nichtansässige unattraktiver macht und damit den freien Kapitalverkehr nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU beschränkt. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 65 dieses Vertrags wäre eine solche Beschränkung jedoch zulässig, wenn sie objektiv nicht vergleichbare Sachverhalte im Hinblick auf Inhalt und Ziel der Maßnahme beträfe oder wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses sachgerecht und verhältnismäßig gerechtfertigt wäre.

Kernfrage der Entscheidungen ist die Vergleichbarkeitsprüfung; Rechtfertigungsgründe wurden tatsächlich nicht geltend gemacht. Trotz der bestehenden Asymmetrie (zwischen einer Vermögensteuer, die nur in Spanien belegenes Vermögen besteuert, und einer belgischen Steuer, die das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen erfasst) ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass alle Vermögensteuerzahler vergleichbar sind und die Deckelungsregel anwenden können. Das Gericht stellt fest: „Das Bestehen einer unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht ist unerheblich, da es die Natur der Steuer oder ihr Ziel nicht verändert, die gleich bleiben.“ Bestätigt sieht das Gericht seinen Ansatz auch durch Parallelen zum EuGH-Urteil vom 3. September 2014 (ECLI:EU:C:2014:2130) zu von den spanischen Regionen gewährten Steuervergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Der Oberste Gerichtshof weist darauf hin, dass eine nicht vergleichbare Situation existieren könnte, wenn den Steuerbehörden nicht genügend Informationen über den nicht ansässigen Steuerpflichtigen vorliegen. Allerdings gelte die Nichtvergleichbarkeit nicht für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat (wie Belgien), da die spanischen Steuerbehörden Nachweise zur Überprüfung der korrekten Steuerfestsetzung anfordern können. Daher gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Informationsaustauschmechanismen zwischen den EU-Mitgliedstaaten die Beschaffung der erforderlichen Informationen ermöglichen und dass Konfiskation sowohl bei Ansässigen als auch bei Nichtansässigen zu vermeiden ist, da sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden.

Die Urteile des Obersten Gerichtshofs enthalten keine Hinweise dazu, wie diese Entscheidungen in der Praxis umzusetzen sind. Die Urteile des spanischen Obersten Gerichtshofes sollten jedoch bedeuten, dass die in Artikel 31 des Vermögensteuergesetzes verankerte Deckelungsregel auf nicht ansässige Steuerpflichtige anwendbar ist, sodass deren auf in Spanien belegenes Vermögen anfallende Vermögensteuer unter Berücksichtigung der im Ansässigkeitsstaat gezahlten Einkommensteuer gekürzt werden könnte.

Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für die Zukunft, sondern sollte auch die anteilige Erstattung von ab 2021 gezahlten Steuerbeträgen ermöglichen, die noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist in Spanien liegen. Für frühere Jahre mag zwar die Verjährung eingetreten sein; dennoch könnten diese Fälle auf der Grundlage einer Nichtigkeitsklage in gewissen Fällen eingeklagt werden.

Dieselbe Logik sollte auch auf die Solidaritätssteuer auf große Vermögen, in Kraft seit 2022, und die Begrenzung ihrer Steuerlast auf Grund der Beträge aus der Einkommensteuer und Vermögensteuer Anwendung finden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vermögensteuer im April 2021 vom spanischen Verfassungsgericht angenommen wurde. Eine Entscheidung darüber wird im ersten Quartal 2026 erwartet; zu berücksichtigen ist jedoch, dass das spanische Verfassungsgericht in seinen jüngsten Entscheidungen die Wirkungen der Verfassungswidrigkeit auf Fälle begrenzt hat, in denen die Steuererklärungen bereits angefochten waren.

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18 de novembro de 2025